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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.09.2003 - 16 K 14353/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Wohnung an eine Hotel-Betriebsgesellschaft mit vorbehaltener Selbstnutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vermietung eines Hotelappartements einschließlich des Tiefgaragenstellplatzes an die Betriebsgesellschaft des Hotels ist i.d.R. eine vermögensverwaltende Tätigkeit.
  2. Hat sich der Stpfl. in dem Mietvertrag mit der Betriebsgesellschaft die Selbstnutzung der Wohnung vorbehalten, gelten die Grundsätze der BFH-Rspr. zu auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit nicht.
  3. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Appartement tatsächlich selbst genutzt worden ist oder nicht.
  4. Behält sich der Stpfl. die Wohnung auch zur privaten Nutzung vor, lässt dieser Umstand darauf schließen, dass Werbungskosten-Überschüsse auch aus privaten Motiven in Kauf genommen werden. Die Überschusserzielungsabsicht ist daher anhand einer Prognose zu überprüfen. Der Prognosezeitraum ist typisierend mit 30 Jahren zu Grunde zu legen.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.03.2004; Aktenzeichen IX B 140/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger erwarb im Jahr 1984 eine nach näherer Maßgabe eines vorformulierten Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages von der Bauherrengemeinschaft zu errichtende Eigentumswohnung Nr. 205 (ca. 38,07 qm) nebst Tiefgaragenstellplatz verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück X in Y. Wegen der Einzelheiten wird auf das notariell beurkundete Angebot vom…nebst Anlagen sowie auf die notariell beurkundete Erklärung vom ..., URNr.…des Notars Dr. von S., nebst Anlagen Bezug genommen. Nach § 2 der ...

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