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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.06.2013 - 13 K 163/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Kapitalrücklagen – Unentgeltliche Ausgabe von Aktien

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte aus KapV gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
  2. Werden einem Gesellschafter Freianteile an der Gesellschaft gewährt, handelt es sich regelmäßig um einen sonstigen Bezug § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
  3. Diese Grundsätze gelten nicht, wenn die KapG Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht.
  4. Die am 17.11.2009 vom indischen Konzern Reliance Industries Ltd. beschlossene Ausgabe von Aktien an ihre Aktionäre führt nicht zu Einnahmen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
 

Normenkette

AktG §§ 207-210, 212, 216; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 57c Abs. 2, § 57d Abs. 1, §§ 57i, 57j, 57m; KapErhStG §§ 1, 7 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die unentgeltliche Ausgabe von Aktien durch die Firma Reliance Industries Limited (zukünftig: RI Ltd.) im Jahr 2009 zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hat.

Die Klägerin hielt in ihrem Depot bei der X-Bank 700 Stück Anteile an der RI Ltd. (WKN 884241). Die Gesellschaft ist Indiens größtes privates Unternehmen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich Petrochemie und Textilien. Das Wirtschaftsjahr erstreckt sich vom 1. April bis zum 31. März.

Die Aktien hatten ausweislich eines Auszugs aus dem Depotbestand vom 23. November 2009 einen Kurswert von 61,60 € pro Stück (= 43.120 €). Durch eine Kapitalmaßnahme der RI Ltd. wurde der Kurswert der gehaltenen Anteile halbiert. Ausweislich eines Auszugs aus dem Depotbestand vom 25. November 2009 betrug der Kurswert für die 700 Stück nur noch 30,94 € pro Stück (= 21.658 €). Dafür erhielt die Klägerin unentgeltlich weitere 700 Aktien an der RI Ltd. Die nunmehr vorhandenen 1.40...

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      (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.  (2) 1Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 ...

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