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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.05.2011 - 2 K 11301/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 249 HGB.
  2. Ist das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört, ist ein Bilanzausweis geboten.
  3. Zum Vorliegen eines Erfüllungsrückstands.
  4. Eine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen (Rückstellung aufgrund von Erfüllungsrückständen) durch einen Versicherungsvertreter darf nur gebildet werden, wenn der Vertreter durch eine inhaltlich klare Individualabrede zur Betreuung verpflichtet ist und hierfür keine Betreuungs- bzw. Verwaltungsprovision erhält.
 

Normenkette

HGB § 249; EStG § 5 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen X R 25/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger eine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen bilden durfte.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte aus seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und der von ihm vertretenen Versicherung (im Folgenden: V) sind in dem zwischen beiden geschlossenen Vertretervertrag vom … nebst Anlagen niedergelegt. Daraus ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 1 Nr. 1 des Vertrages bestellte die V den Kläger zum hauptberuflichen Vertreter. Auf schriftliches Verlangen der Versicherung war der Kläger außerdem verpflichtet, Versicherungsverträge für andere Unternehmen gemäß den Anlagen zum Vertrag zu vermitteln, solange die Geschäftsverbindung zwischen der Versicherung und diesem Unternehmen besteht. § 3 des Vertrages lautet: „1. Der Vertreter...

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      (1) 1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2Ferner sind Rückstellungen zu bilden für   1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im ...

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