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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.04.2000 - 8 K 671/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühr und eines Abwicklungs- und Informationshonorars bei einer Sicherheitskompaktrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für eine Kreditvermittlung und eines Honorars für Abwicklungs- und Informationstätigkeit zu einer "Sicherheitskompaktrente" können nicht deshalb nur beschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein, weil sie im Vergleich zu üblichen Finanzierungskosten von Banken als außergewöhnlich hoch anzusehen sind.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen VIII R 29/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage darum, ob das Finanzamt (FA) einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1998 für eine Kreditvermittlungsgebühr und ein Abwicklungs- und Informationshonorar (zusammen 25.877 DM) in voller Höhe - so die Kläger (Kl.) - oder nur zu 1/3 - entsprechend dem Bauherrenerlass, so das FA - eintragen musste.

Die Kl. haben verschiedene Verträge im Rahmen eines von S, einem Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungsunternehmen, angebotenen Modells einer "Sicherheits- und Kompaktrente" abgeschlossen.

Mit der Schweizer Filiale der Landesbank AG H vereinbarten sie im Dezember 1997 einen Darlehensvertrag über 488.246 DM. Nach Abzug eines Disagios von 10 % (48.824 DM) wurde das Darlehen wie folgt verwendet:

a) Zur Einzahlung eines Einmalbeitrages von 180.832 DM in eine Leibrentenversicherung mit eingeschlossener

Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung (HZV) bei der D Lebensversicherung. Die Kl. erwarben dafür den Anspruch auf eine vertraglich fest vereinbarte Rente von 7.243 DM jährlich und einer sog. Zuschlagrente, die sich nach der Höhe der Überschussbeteiligung bemisst und jährlich neu festge...

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