Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung sofort abziehbarer Betriebsausgaben – nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden (hier: verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks)
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB.
- Der handelsrechtliche Begriff der AK ist auch der steuerbilanziellen Beurteilung zu Grunde zu legen.
- Der Begriff der AK ist grds. umfassend und beinhaltet die mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten.
- Bei der Frage der AK kommt es auf einen bloßen kausalen/zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung nicht an, entscheidend ist mehr die Zweckbestimmung der Aufwendungen. Dieser muss auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft des angeschafften WG als Teil des BV gerichtet sein.
- Daher zählen Aufwendungen, die anfallen, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Klägerin geändert wurde und eine Baugenehmigung erteilt werden kann, rechnen zu den AK.
Normenkette
HGB § 255; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 10.03.2015; Aktenzeichen IV B 22/14) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin geleistete Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks in Höhe von 149.832,25 € als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden können.
Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, die Grundbesitz verwaltet, errichtete im Streitjahr (2006) auf dem bis zum Erlass des Bebauungsplanes Nr. XX als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen und durch Vertrag vom 2.8.2005 erworbenen Grundstück B- Str. kurz hinter der Ortsgrenze der Gemeinde Z als Vorhabenträger ein Nahversorgungszentrum.
Das Nahversorgungszentrum besteht aus zwei Einkaufsmarkt-Gebäuden mit Verkehrsflächen von insgesamt 2.400 m². Die Klägerin verpachtet...