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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.05.2016 - 8 K 175/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbeutekalkulation als Schätzungsmethode

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu der Frage, wann Hinzuschätzungen dem Grunde nach gerechtfertigt sind.
  2. Bereits das Fehlen von Programmierprotokollen sowie weiterer Organisationsunterlagen der Registrierkasse stellt einen formellen Mangel der Buchführung dar.
  3. Anweisungen zur Kassenprogrammierung sowie insbesondere die Programmierprotokolle, die nachträgliche Aufwendungen dokumentieren, sind als „sonstige Organisationsunterlagen” aufbewahrungspflichtig.
  4. Kann ein Stpfl., der ein Speiserestaurant betreibt, sämtliche Organisationsunterlagen seiner Registrierkasse nicht vorlegen, ist seine Buchführung schon aus diesem Grunde mangelhaft. Entsprechendes gilt für nicht aufbewahrte Rechnungen.
  5. Eine Ausbeutekalkulation ist eine anerkannte Schätzungsmethode.
 

Normenkette

AO § 162

 

Streitjahr(e)

2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.01.2017; Aktenzeichen X B 104/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen.

Der Kläger ist verheiratet. Er betrieb in den Streitjahren das Speiserestaurant „Z” in R. Den Gewinn ermittelte er durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkünfte wurden durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) jeweils gesondert festgestellt. Die Bescheide für die Streitjahre 2006 bis 2009 sowie 2011 ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung - AO -). Der Bescheid für 2010 enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau am 10. April 2014 sowie einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2012 von Oktober 2013 bis Februar 2015 trafen die Prüfer unter Hinzuziehung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen folgende Feststellungen:

Der Kläger verw...

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