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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.01.2008 - 6 K 63/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO für Geldtransfers zwischen einer zyprischen Limited und ihrer deutschen Zweigniederlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist die Zweigniederlassung einer zyprischen Limited im Handelsregister eingetragen, so ist die Limited mit Sitz auf Zypern verpflichtet, für ihre inländische Zweigniederlassung Bücher nach den Vorschriften des HGB zuführen. In diesem Fall sind die in den inländischen Betriebsstätten erzielten Einkünfte der Limited solche aus Gewerbebetrieb.
  2. Eine rein innerbetriebliche Umschichtung bewirkt keinen Zugang von Wirtschaftsgütern.
  3. Zwar können Stammhaus und Betriebsstätte einander Leistungen erbringen. Bei der Ermittlung des Betriebsstättengewinns ist aber zu berücksichtigen, dass die Betriebsstätte nur unselbstständiger Teil des Gesamtunternehmens ist. daher können zwischen Betriebsstätte und Stammhaus keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen.
  4. Zwischen Betriebsstätte und Stammhaus abgeschlossene Verträge sind „ Insichgeschäfte” und steuerrechtlich unbeachtlich.
  5. Zum Inhalt der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 und § 90 Abs. 2 AO.
  6. Gegenstand der Mitwirkungspflicht der Beteiligten ist nur der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt.
 

Normenkette

AO §§ 12, 90; KStG § 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2002, 2003

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen der Hauptniederlassung der Klägerin auf Zypern an die deutsche Zweigniederlassung als verdeckte Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind.

Die Klägerin ist eine Limited mit Sitz auf Zypern. Gesellschafter sind die A Limited und die B Limited. Bei diesen beiden Gesellschaften handelt es sich um nominelle Firmen des Registrierungsassistenten L. Die Klägerin ist auf Zypern als so genannte Offshore-Company gegründet worden. Sol...

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