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Niedersächsisches FG Urteil vom 09.11.2004 - 12 K 383/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Personengesellschaften ist die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen: Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht der Mehrung des Betriebsvermögens bestehen; andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen.
  2. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Änderungen, die ihre Ursache in späteren Erkenntnissen haben, sind nicht einzubeziehen.
  3. Zu den Anforderungen an die Totalüberschussprognose.
  4. War das Halten der Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dauerhaft angelegt, spricht das gegen die Absicht der Gewinnerzielungsabsicht.
  5. Die Tatsache der Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts nach § 6 Abs. 2 EStG kann für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nicht außer Acht gelassen werden. Denn die Vorschrift stellt keine Subventions- oder Lenkungsnorm dar, sondern dient als Bewertungswahlrecht im Wesentlichen dem Ziel der Steuervereinfachung und der Verbesserung der Selbstfinanzierung der Unternehmen.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen IV B 8/05)

BFH (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen IV B 8/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides.

Die Kläger zu 1 - 4 sind die leiblichen Kinder und zugleich Rechtsnachfolger des verstorbenen H, der mi...

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