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Niedersächsisches FG Urteil vom 09.11.2004 - 12 K 383/98

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Personengesellschaften ist die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen: Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht der Mehrung des Betriebsvermögens bestehen; andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen.
  2. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Änderungen, die ihre Ursache in späteren Erkenntnissen haben, sind nicht einzubeziehen.
  3. Zu den Anforderungen an die Totalüberschussprognose.
  4. War das Halten der Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dauerhaft angelegt, spricht das gegen die Absicht der Gewinnerzielungsabsicht.
  5. Die Tatsache der Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts nach § 6 Abs. 2 EStG kann für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nicht außer Acht gelassen werden. Denn die Vorschrift stellt keine Subventions- oder Lenkungsnorm dar, sondern dient als Bewertungswahlrecht im Wesentlichen dem Ziel der Steuervereinfachung und der Verbesserung der Selbstfinanzierung der Unternehmen.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen IV B 8/05)

BFH (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen IV B 8/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides.

Die Kläger zu 1 - 4 sind die leiblichen Kinder und zugleich Rechtsnachfolger des verstorbenen H, der mit Vertrag vom 25. August 1994 die X - GmbH & Co. KG (KG) gegründet hatte. Einem „Gutachten zu den ertrag- und schenkungsteuerlichen Voraussetzungen und Konsequenzen des sog. GWG-Familienfonds”, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, folgend übernahm H den einzigen Kommanditanteil mit einer Haftsumme von 500.000 DM. Darüber hinaus leistete er eine weitere Einlage von 20.500.000 DM. Komplementärin war zunächst die am 28. Juli 1994 gegründete X - Beteiligungs-GmbH, die durch ihren alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer H vertreten wurde. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000 DM und wurde zunächst ausschließlich von H gehalten. Mit Vertrag vom 26. August 1994 wurde der Geschäftsanteil von 50.000 DM in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von 49.500 DM (Stammgeschäftsanteil) und 500 DM (Vorzugsgeschäftsanteil) geteilt. Gleichzeitig wurde der Geschäftsanteil von 500 DM an die R-Bank Deutschland AG veräußert. Der Vorzugsgeschäftsanteil gewährte dem jeweiligen Inhaber das Recht, allein einen Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen und abzuberufen.

Die Beteiligungs-GmbH erbrachte keine Einlage und hatte keinen Kapitalanteil. Nach § 8 des KG-Vertrages war das erste Wirtschaftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr und endete am 30. September 1994.

Mit Kaufvertrag vom 23./26. August 1994 erwarb die KG von der I-F-C-Organisations-GmbH, D., 4.545.455 Mehrwegbehälter aus Kunststoff zu einem Gesamtpreis von netto 20 Mio. DM (Stückpreis netto 4,40 DM).

Über die erworbenen Kisten wurde am 25./26. August 1994 mit der D-L-L Leasing-GmbH mit Sitz in D., einer 100%igen Tochtergesellschaft der R-Bank, ein Leasingvertrag abgeschlossen. Die Leasinggebühren betrugen danach netto 1.162.806 DM vierteljährlich. Das rechtliche Eigentum an den Leasinggegenständen verblieb bei der KG. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Kisten betrug laut Auskunft der Lieferfirma fünf Jahre. Der Leasingvertrag wurde auf vier Jahr unkündbar abgeschlossen. Dem Leasinggeber wurde ein vertragliches Andienungsrecht eingeräumt, dem Leasingnehmer die Leasinggegenstände zu einem Preis zu verkaufen, der 20 % der Anschaffungskosten beträgt. Der in den Leasingraten einkalkulierte innere Zinssatz sollte unter Einbeziehung der Anschaffungskosten rd. 3 % betragen. Die Erfüllung der Leasingraten war durch eine unwiderrufliche Garantieerklärung der D-L-L International BV sichergestellt. Die Bonität der D-L-L International BV war wiederum durch eine Garantieerklärung der R-Bank für ihre Tochtergesellschaft (Declaration of Assumption of Liability) abgesichert. Für das Arrangement der Leasingtransaktion stellte die R-Bank Deutschland AG der KG am 26. August 1994 einen Betrag von 1 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.

Das Rumpfwirtschaftsjahr vom 26. August 1994 bis 30. September 1994 wies, bedingt durch die sofortige Abschreibung der Kisten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und die Vermittlungsprovision, einen Verlust von 20.550.153,05 DM aus.

Mit Schenkungsvertrag vom 24. November 1994 übertrug H mit Wirkung vom 1. November 1994 neben anderem Vermögen auch die Kommanditbeteiligung an der KG im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seine vier Kinder, d...

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