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Niedersächsisches FG Urteil vom 09.05.2023 - 2 K 203/22

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 17/23)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschreiten der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht allein anhand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen.

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1 S. 1; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2025; Aktenzeichen X R 16, 17/23)

BFH (Entscheidung vom 01.10.2025; Aktenzeichen X R 17/23)

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte.

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs für … und erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und unterhält einen stehenden Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 EStG. Er vermietet den Betrieb mit Mietvertrag vom 30. Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 für einen monatlichen Mietzins von … € (netto) an die X GmbH & Co. KG.

Der Kläger erwirtschaftete ausweislich seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2020 für den Veranlagungszeitraum 2020 einen Gewinn von 189.821,39 € unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 25.722,00 €. Nach Berücksichtigung der Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG von 25.722,00 € ergab sich ein Gewinn von 215.543,39 €.

Der Kläger machte von der Möglichkeit nach § 7g EStG zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 45.763,00 € Gebrauch. Der Investitionsabzugsbetrag wurde für die Anschaffung eines Radladers sowie eines Mobilbaggers (voraussichtliche Anschaffungskosten ca. 92.000 €) gebildet. Beide Maschinen schaffte der Kläger im Frühjahr 2021 an (vgl. Rechnungen vom 11. Februar 2...

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    Schlagwörter Investitionsabzugsbetrag, Gewinn, Auslegung Rechtsfrage (Thema) Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Gewinn" im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG: Ist für die Prüfung der Überschreitung der ...

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