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Niedersächsisches FG Urteil vom 07.07.2016 - 6 K 11029/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten beim gewerblichen Grundstückshandel

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beim gewerblichen Grundstückshandel.

 

Normenkette

AO § 42; EStG 2002 § 15 Abs. 2; EStG 2009 § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen X R 21-22/17)

BFH (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen X R 21/17)

BFH (Beschluss vom 11.01.2018; Aktenzeichen X R 21/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von Grund und Boden durch den Kläger an seine Ehefrau (die Klägerin) einen Mißbrauch von Gestaltungsrechten gem. § 42 der Abgabenordnung (AO) darstellt, mit der Folge, dass die der Veräußerung nachfolgende Erschließung, Parzellierung und Weiterveräußerung dem Kläger (und nicht der Klägerin) als gewerblichem Grundstückshandel zuzurechnen ist.

Die Kläger bewirtschaften gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb. Die Betriebsgrundstücke stehen zum Teil im Eigentum des Klägers (Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der GbR), weitere Flächen sind gepachtet. Der Kläger erzielt daneben gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage sowie landwirtschaftliche Einkünfte als Einzelunternehmer. Die Klägerin ist nichtselbständig als kaufmännische Angestellte tätig.

Bereits im Jahr 1996 hatte die Gemeinde B für landwirtschaftliche Flächen, die sich im Eigentum des Klägers befanden, den Bebauungsplan „…” aufgestellt. Im Mai 1996 kam es zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde, der Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG) und dem Kläger, in dem es u.a. um die Erschließung der relevanten Flächen ging. Nach den vertraglichen Vereinbaru...

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