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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.03.2002 - 11 K 397/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei fehlerhafter Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Familienkassen sind berechtigt, Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufzuheben, wenn sich die Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes als falsch herausstellt.
  2. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig, wenn schon aufgrund des zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung der Familienkasse bekannten Sachverhalts eine Überschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrages zu prognostizieren war.
  3. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch auf Kindergeldfestsetzungen anwendbar.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO §§ 88, 164 Abs. 1 S. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen VIII R 26/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, das für ihren am 17.01.1981 geborenen Sohn Tomas von Februar bis Dezember 1999 bezogene Kindergeld zurückzuzahlen.

Der Sohn befand sich vom 01.08.1997 – bis zum 31.07.2000 – in der Berufsausbildung zum .... Der öffentliche Arbeitgeber bescheinigte im November 1998 jährlich am 01.08. steigende monatliche Ausbildungsvergütungen bis 1999 und zusätzliche Leistungen, letztere aber nur bis 1998, nämlich Sonderzuwendungen 11/97 und 11/98 sowie Urlaubsgeld 7/98.

Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 07.12.1998 die Weiterzahlung des Kindergelds an die Klägerin ab Februar 1999 für den dann volljährigen Sohn an. Die nachträgliche Überprüfung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes ergab, dass der Sohn ab 01.01.1999 höhere monatliche Vergütungen als zunächst bescheinigt und auch 1999 Urlaubsgeld und Sonderzuwendung erhalten hatte. Da seine Einkünfte 1999 – unstreitig – den nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) unschädlichen Betrag überschreiten, erlie...

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