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Niedersächsisches FG Urteil vom 05.09.2002 - 5 K 127/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich der Grundsätze des „erfolglosen Unternehmers” im Umsatzsteuerrecht

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat.

2. Der Leistungsbezug für das Unternehmen wird durch die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bestimmt. Dabei ist entscheidend, ob der Stpfl. im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen.

3. Bestand im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht die Absicht, diesen unternehmerisch zu nutzen, scheidet der Vorsteuerabzug aus.

4. Die Grundsätze des „erfolglosen Unternehmers” sind nicht anwendbar, wenn der Leistungsbezug einem Dritten zunächst unentgeltlich überlassen und erst später unternehmerisch zur Erzielung von Entgelten genutzt werden soll.

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen V R 48/02)

Tatbestand

Der Kläger ist als selbständiger Architekt unternehmerisch tätig. Daneben ist er Eigentümer mehrerer Immobilienobjekte, aus deren Vermietung er Vermietungsumsätze erzielt. Im Kalenderjahr 1995 baute er das von ihm erworbene Grundstück…zu einem Restaurant/Cafe und Hotel um. Mit einer als Pachtvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 25. Oktober 1995 verpachtete er den Umbau unter dem Namen „W-Hotel” an seine Ehefrau. Das Pachtverhältnis begann gemäß § 2 des Vertrages am 1. November 1995. Die Vereinbarung über den Pachtzins in § 3 der Vereinbarung lautete wie folgt:

„Ab 1. Januar 1999 ist ein Pachtzins an den Verpächter zu zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Pachtobjekt unentgeltlich an d...

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