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Niedersächsisches FG Urteil vom 05.06.2008 - 14 K 240/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung schwerer Geländewagen nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Neufestsetzung der Kfz-Steuer gemäß den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG.
  2. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt auch dann vor, wenn sich die kfz-steuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändert, wobei die Änderung auf einer Veränderung der für die Einordnung eines Fahrzeugs maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhen kann.
  3. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. VO zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 2.11.2004 (BGBl I, 2712) gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein anderes Fahrzeug vorliegt.
  4. Die kfz-steuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder als anderes Fahrzeug bestimmt sich auch nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO auf der Grundlage der vom BFH in Anlehnung an § 4 Abs. 4 PBefG entwickelten Abgrenzungskriterien.
  5. Die Einstufung eines Fahrzeugs der Marke Land Rover Discovery mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.880 kg als Pkw ist daher nicht zu beanstanden.
 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Nr. 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Fahrzeug des Klägers zutreffend besteuert hat.

Der Kläger war Halter des Fahrzeugs der Marke Land Rover Discovery mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug wird durch einen Dieselmotor angetrieben und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 157 km/h. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 2.880 Kilog...

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