Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf gegebene Aufrechnungslage bei abgetretener Forderung
Leitsatz (redaktionell)
- Durch Hinausschieben der Fälligkeit einer Steuerforderung fällt grds. eine Voraussetzung der Aufrechnung weg. Die Finanzbehörde kann daher mit einer gestundeten Forderung nicht aufrechnen, sie muss vielmehr die Stundung vor der Aufrechnung widerrufen.
- Die o.a. Grundsätze gelten nicht für rückwirkende Stundungen. Durch die (rückwirkende) Hinausschiebung der Fälligkeit werden die materiell-rechtlichen Verzugsfolgen aufgehoben, sodass mangels Fälligkeit keine Säumniszuschläge entstehen. Die rückwirkende Stundung stellt sich damit als Vollstreckungsschutz und Verzicht des FA auf die bislang angefallenen Säumniszuschläge dar.
Normenkette
AO §§ 46, 226 Abs. 1; BGB §§ 387, 389
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA -) gegenüber einer der Klägerin abgetretenen Forderung mit einer dem Zedenten rückwirkend gestundeten Forderung aufrechnen durfte.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Zu ihren Mandanten zählten auch die beim beklagten FA veranlagten Eheleute C., für die die Klägerin Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen fertigte. Am 9. Februar 1999 traten die Eheleute C. u.a. den künftigen von ihnen als „Erstattungsanspruch” bezeichneten Vergütungsanspruch bezüglich Umsatzsteuer 1997 in erwarteter Höhe von 7.662,33 DM an die Klägerin ab. Die auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gefertigte Abtretungsanzeige ging dem FA am 10. Februar 1999 zu.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2000 setzte das FA gegenüber den Eheleuten C. eine Erstattung für Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 5.546,80 DM und Erstattungszins...