vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Labortests
Leitsatz (redaktionell)
Unter die Umsatzsteuerbefreiung für eine heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG fallen auch medizinische Labortests, die auf Anordnung von Ärzten und Heilpraktikern durchgeführt werden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14 a; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 23.01.2019; Aktenzeichen V B 103/18)
BFH (Urteil vom 24.08.2017; Aktenzeichen V R 25/16)
Tatbestand
Die Klägerin ist im Dezember 2000 gegründet worden. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung und Entwicklung von Labordiagnostik.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze mit einer Bemessungsgrundlage von insgesamt ….. Darüber hinaus erklärte die Klägerin umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Höhe von …... Unter Berücksichtigung anteiliger abziehbarer Vorsteuerbeträge errechnete die Klägerin eine Steuerzahllast von …….
Nach Außenprüfung im Jahr 2011 nahm der Prüfer und ihm folgend der Beklagte an, dass die Steuerbefreiung für die o. a. Umsätze nicht gegeben sei. Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 24. November 2011 die Umsatzsteuer und erfasste die bisher als steuerfrei erklärten Umsätze als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuerabzugsbeträge. Während des sich anschließenden Einspruchsverfahrens setzte der Beklagte mit Steuerbescheid vom 16. Februar 2012 die Umsatzsteuer auf 267.663,14 € fest.
Der Streitfrage der Anwendung der Steuerbefreiung liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde. Dem von der Klägerin betriebenen medizinischen Labor werden von Ärzten und Heilpraktikern biolog...