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Niedersächsisches FG Urteil vom 03.06.2020 - 4 K 242/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind.
  2. Der Ausweis der Zinsen auf einem (im Streitfall zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar.
 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2022; Aktenzeichen VIII R 18/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.

Der Kläger bezog im Streitjahr als Rentner sonstige Einkünfte.

Mit Vertrag aus dem Juni 1995 hatte er einen Bausparvertrag System A bei der A. Bausparkasse AG mit einer Bausparsumme i.H. von 100.000 DM abgeschlossen. Auf der – einzig dem Gericht vorliegenden – ersten Seite des entsprechenden Formulars hatte der Kläger “vom Standard abweichende Festlegungen“ in Form des “Renditesystems“ beantragt. Als beabsichtigter Verwendungszweck war “Entschuldung“ angekreuzt. In dem Vertragsformular heißt es: “Für diesen Antrag […] die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) System A verbindlich; etwaige mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind ungültig, soweit sie nicht von der Hauptverwaltung in A.-Stadt schriftlich bestätigt sind“.

In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge System A (im Folgenden: ABB) in der für den Vertrag des Klägers geltenden Fassung aus dem Januar 1995 heißt es in den “Erläuterungen zu System A“:

“Der besondere Vorteil […] bei System A ist, daß Sie weit flexibler als bisher bestimmen können, wie Sie ihren Bausparvertrag nutzen. Sie können sich zum Beispiel entscheiden für

Bequeme monatliche Tilgungsbeiträge ab 3 %o der Bauspar-/Zuteilungssumme,

niedrige, kostengünstige Darlehenszinsen ab 1,5% (effe...

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