vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitstellungsentgelte eines Speditionsunternehmens bei abgesagter Zwangsräumung des Gerichtsvollziehers
Leitsatz (redaktionell)
- Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung kurzfristig absagt, unterliegen mangels Leistungsaustauschs nicht der USt.
- Erbringt der Speditionsunternehmer für die Zahlung des Bereitstellungsentgelts keine Leistung, erfolgt kein Leistungsaustausch. Der Unternehmen erhält seine Vergütung nicht wegen einer Unterlassung, sondern trotz Wegfalls der Leistungsverpflichtung. Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist daher nicht gegeben.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Bereitstellungsentgelten bei Zwangsräumungen.
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie führt u.a. im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Die Klägerin erhält hierfür – gestaffelt nach der Anzahl der zu räumenden Zimmer – ein Entgelt, das der Umsatzsteuer unterworfen wird. Für Zwangsräumungen, die innerhalb von 4 Tagen vor dem Räumungstermin vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgesagt werden, erhält die Klägerin 30% der für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbarten Pauschale. Vorbereitungshandlungen erbringt die Klägerin bis zum Kündigungstermin nicht.
Die Klägerin hat diese Entgelte nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Streitjahre vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Auffassung, dass auch die sog. Bereitstellungsentgelte der ...