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Niedersächsisches FG Urteil vom 02.12.2013 - 2 K 176/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Belastungen: Behindertengerechter Umbau einer Motoryacht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vom Behindertenpauschbetrag sind nur laufende und typische Mehraufwendungen abgegolten.
  2. Zum Begriff der Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  3. Aufwendungen eines Behinderten, die dazu dienen, trotz fortschreitender Gebrechen weiterhin seinem Hobby in Form der Nutzung einer Motoryacht nachgehen zu können, sind nicht unausweislich und damit nicht zwangsläufig.
  4. Ein Vergleich mit der Umgestaltung eines Wohnumfeldes, das zum existenziell notwendigen und gemäß Art. 13 GG besonders geschützten Lebensbereich gehört, ist nicht möglich.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.06.2015; Aktenzeichen VI R 30/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des im Eigentum des Klägers bestehenden Bootes als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1970 querschnittsgelähmt und aufgrund dessen auf einen Rollstuhl angewiesen. Er weist einen Grad der Behinderung von 100 aus und hat in seinem Schwerbehindertenausweis die Merkmale G, aG, H und RF.

Vor fünf Jahren kaufte der Kläger ein Boot, dessen Vorbesitzer einen behinderten Sohn hatte und auf dem Boot bereits entsprechende Lifte hatte einbauen lassen. Im Übrigen waren auf dem Boot keine für den Kläger nutzbaren medizinischen Hilfsmittel eingebaut. Die vom Kläger genutzte Koje ebenso wie der Dusch- und Toilettenbereich war für den Kläger nur mit einer Hilfsperson nutzbar. Teilweise waren die Bereiche auf dem Schiff („Boys Cabin”) für den Kläger nicht nutzbar aufgrund von zu schmalen Durchgängen. Bei dem Boot handelt es sich ausweislich der Rechnung vom 30. Mai 20...

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