Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein LuF, der seinen bisher selbst bewirtschafteten Betrieb verpachtet, kann wählen, ob der die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe behandeln oder sein BV während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will.
- Diese Möglichkeit besteht auch, wenn nicht der Gesamtbetrieb, sondern nur dessen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet werden.
- In der Verpachtung eines vollständigen Betriebes ist grds. eine Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne zu sehen.
- Wird landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen.
Normenkette
EStG §§ 14, 16 Abs. 3
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Streitjahr 2009 aufgegeben wurde.
Der Kläger und die Beigeladene sind Geschwister und Erben ihrer 2009 verstorbenen Mutter (M). Deren 2002 verstorbener Ehemann (V) hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Jahr 1992 selbst bewirtschaftet und ab dem 1. Juli 1992 verpachtet. M war nach dem Tod ihres Mannes dessen Alleinerbin.
Gegenstand des Pachtvertrags, der am 19. August 1992 - rückwirkend zum 1. Juli 1992 - geschlossen wurde, waren die Grundstücke A (0,5003 ha), B (1,4777 ha) und C (1,6670 ha).
Der jährliche Pachtzins betrug 136 DM je Viertelhektar und war mit Teilbeträgen zu jeweils 68 DM am 1. April und am 1. Oktober zu zahlen (§ 3 des Pachtvertrags).
Der Pachtvertrag wurde für 9 Pachtjahre vom 1. Juli 1992 bis zum 30. September 2001 geschlossen. ...