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Niedersächsisches FG Urteil vom 02.07.2007 - 11 K 343/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Würdigung einer Zeugenaussage im Einzelfall

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ob ein Kl. rechtzeitig einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gestellt hat, fällt in seine Risikosphäre. Der Nachteil der Nichterweislichkeit der Antragstellung geht zu seinen Lasten.
  2. Die Aussage eines Zeugen ist nicht deshalb bedeutungslos, weil er der Sohn der Kl. ist.
  3. Zur Würdigung von Zeugenaussagen im Einzelfall.
 

Normenkette

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a; FGO § 96

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 5/08)

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 5/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides über Eigenheimzulage vom 22. November 2004 gestellt haben.

Die Kläger sind Eheleute. Zu ihren Gunsten war für den Zeitraum 1996 bis 2003 Eigenheimzulage unter Berücksichtigung von – seit 1997 – vier Kinderzulagen festgesetzt. Auf Grund der Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 und der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2003 des Klägers ging der Beklagte (das Finanzamt) irrtümlich davon aus, im Streitjahr seien nur die drei jüngeren Kinder, nicht aber der 1982 geborene Sohn C zu berücksichtigen. Tatsächlich bezogen die Kläger für den in Berufsausbildung befindlichen C im Streitjahr Kindergeld.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22. November 2004 die Eigenheimzulage 2003 gemäß § 11 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) neu – um eine Kinderzulage (1.500 DM) niedriger – fest. Der schriftliche Einspruch gegen diesen Bescheid ging im Februar 2005 bei dem Finanzamt ein und wurde als unzulässig verworfen.

Die Kläger – nunmehr rechtlich beraten – machten daraufhin unter Vorlage einer Sachverhaltsschilderung des C vom 30. März...

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