Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit bei einem EDV-Berater
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem EDV-Berater kommt eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG nur in Betracht, wenn die Tätigkeit überhaupt eine ingenieurmäßige Beschäftigung und Entwicklung (hier: mit Software) zum Gegenstand hat.
- Die bloße Nutzung im Rahmen praktischer Tätigkeit erworbener beruflicher Kenntnisse im Bereich des Personalwesens zur Erbringung von Beratungsleistungen auf dem EDV-Gebiet gegenüber Kunden ist als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Normenkette
EStG §§ 15, 18
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Einspruchsfrist eingehalten hat und ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.
Der Kläger absolvierte 1972 eine Ausbildung zum Industriekaufmann und war danach bis 1994 als Angestellter im EDV-Bereich tätig. Seit 1994 ist er selbständig.
Er beriet in den Jahren 1990-1997 verschiedene Unternehmen bei Problemen aus dem Anwendungsbereich elektronischer Datenverarbeitung. Er war darauf spezialisiert, Hilfestellung bei der Einführung bei den Standard-Softwareprogrammen PAISY und SAP-RP vor, bei und nach erstmaligem Einsatz zu geben. Seine Tätigkeit bestand in der Betreuung und Beratung bei der technischen Umsetzung der Software, die bei der Umstellung von Standardsoftware im Personalwesen (SAP-RP und PAISY) bei den Kunden des Klägers erforderlich wurde. Dafür hatte er vorhandene Unterlagen der Firma S ausgewertet und für sich ein Ablaufschema entwickelt, mit dem er die entsprechende Datenbank so umsetzen konnte, dass bei den Kunden der Systemwechsel, also das Upgrade auf eine neue Version der Software, möglich wurde. Ziel der Tätigkeit des Klägers war es u.a., das...