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Niedersächsisches FG Urteil vom 01.07.2003 - 15 K 254/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für volljähriges behindertes Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind setzt u.a. voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
  2. Bei Behinderungen, die erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres auftreten, kommt ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nicht in Betracht.
  3. Der Zeitraum bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert sich nicht um den Zeitraum des vom Kind geleisteten Wehrdienstes.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen III R 86/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen am ........1969 geborenen Sohn S. Kindergeld zu zahlen ist.

Der Sohn des Klägers ist nach einem Verkehrsunfall am .......... 1997 mit einem Grad von 100 v.H. behindert. Der vom Versorgungsamt D. ausgestellte Schwerbehindertenausweis vom weist die Merkmale „G”, „AG”, „H” und „RF” aus. Mit Antrag vom .......2002 beantragte der Kläger Zahlung von Kindergeld für S. Mit Bescheid vom 3. April 2002 lehnte das Arbeitsamt ....... – Familienkasse – den Antrag mit der Begründung ab, dass die Behinderung des Sohnes nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren mit der Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen stehe, dass die Behinderung erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres seines Sohnes eingetreten sei. Denn der Sohn habe – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – in der Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1992 seinen Wehrdienst abgeleistet. Die Altersgrenze von 27 Jahren verlängere sich deshalb um die Dauer des Wehrdienstes.

Der Kläger beantragt,

den...

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