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Niedersächsisches FG Beschluss vom 15.01.2025 - 9 V 197/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

Leitsatz (redaktionell)

Es ist ernstlich zweifelhaft, dass die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern mit der Folge der Entstehung einer einzigen Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur in den Sachverhaltskonstellationen des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV möglich ist.

Normenkette

AO § 89 Abs. 2; AO § 89 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; StAuskV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; StAuskV § 3 S. 2

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei mehreren Antragstellern.

Die Antragstellerin (nachfolgend auch: „M AG“) stellte mit Schreiben vom … gemeinsam mit der N AG (nachfolgend auch: „N AG“), der O GmbH (nachfolgend auch: „O GmbH“) sowie der P AG (nachfolgend auch: „P AG“) einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Auf der Seite 2 des Antrags führten die Antragsteller des Auskunftsverfahrens aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen im Sinne von § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) handeln solle. Für die Bekanntgabe der Gebührenbescheide erteilten die Auskunftssuchenden der Antragstellerin eine Empfangsvollmacht (…).

Hintergrund der verbindlichen Auskunft war die (…) Neustrukturierung der Teilkonzerne der Antragstellerin und der O GmbH (auch „Projekt R“ genannt) mit einer Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, unter anderem den Folgenden: (…).

Hierzu adressierten die vier Antragsteller der verbindlichen Auskunft die folgenden Rechtsfragen an den Antragsgegner:

Rechtsfrage Nr. 1 (…):

„Ist es zutreffend, dass die dargestellte Seitwärtsabspaltung der … Beteiligungen der R GmbH auf die S GmbH für die M AG nach §§ 1...

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    1§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. 2§ 1 ...

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