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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 31.01.2024 - L 4 AS 628/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. leihweise Überlassung von Einrichtungsgegenständen ohne ernsthafte Rückgabeverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung liegt nur vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist.

2. Werden dem Kläger Einrichtungsgegenstände ohne eine ernsthafte Rückgabeverpflichtung auf unbestimmte Zeit zur Nutzung überlassen, liegt insoweit kein ungedeckter Bedarf vor.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.07.2024; Aktenzeichen B 7 AS 21/24 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Geldleistung für die Erstausstattung seiner Wohnung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Der am 1958 geborene Kläger war mit der Zeugin V. G. seit 1991 verheiratet. Seit 2014 lebten sie getrennt voneinander. Die Scheidung erfolgte im November 2020.

Am 5. August 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, aktuell bei einem Bekannten zu leben.

Am 19. August 2020 beantragte der Kläger die Zusicherung zur Übernahme der neuen Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Umzug). Er gab an, bei seiner bisherigen Meldeadresse O. 4 in N. (P.) handle es sich um ein sehr renovierungsbedürftiges altes Bauernhaus. Es seien bis auf eine Steckdose keine Elektroanschlüsse, keine Sanitäranlagen mit Ausnahme eines Plumpsklos auf dem Hof und keine Wasseranschlüsse mit Ausnahme des Hauptwasseranschlusses sowie keine Heizungsmöglichkeiten vorhanden. Er habe am 29. Juni 2020 einen...

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