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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 31.01.2017 - L 4 AS 38/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersrente. grob fahrlässige Nichtangabe. Erfüllungsfiktion. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger. Kenntnis von der Leistungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen dem Vorwurf eines Sorgfaltspflichtverstoßes bei unvollständigen Angaben in Antragsformularen grundsätzlich nicht entgegen. Sprachunkundige müssen sich ggf durch Hinzuziehung eines Übersetzers hinreichende Klarheit vom Inhalt der Formulare verschaffen. Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig und nur kursorisch übersetzen und weisen sie gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10.

2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16 SGB 1 vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB 12) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs 3 SGB 10 übertragen (vgl BVerwG vom 2.6.2005 - 5 C 30/04 = Buchholz 435.12 § 105 SGB X Nr 4). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs 3 SGB 10.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.2022; Aktenzeichen B 7/14 AS 11/21 R)

BSG (Urteil vom 07.12.2017; Aktenzeichen B 14 AS 5/17 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revisi...

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