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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 27.08.2014 - L 7 BL 3/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Landesblindengeld Sachsen-Anhalt. faktische Blindheit. schwere zerebrale Schädigung. postapallisches Syndrom. Beeinträchtigung des Sehvermögens. Erkennen-Können. spezifische Sehstörung. Hörvermögen. Kommunikationsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch nach § 1 Abs 2 Nr 2 LBliGG (juris: BliGG ST) besteht auch bei faktischer Blindheit.

2. Bei cerebralen Schäden ist nicht maßgeblich, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan (Auge, Sehbahn) selbst geschädigt ist. Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch erfüllt, wenn keine bloße Benennungsstörung vorliegt und auch die Einschränkung des Sehvermögens deutlich stärker betroffen ist, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten (Sinneswahrnehmungen). Davon ist auszugehen, wenn das Sehvermögen des behinderten Menschen keine alltagspraktische Relevanz mehr hat, aber durch das noch vorhandene Hörvermögen eine - wenn auch sehr eingeschränkte - Kommunikation mit seiner Umwelt möglich ist.

 

Orientierungssatz

Sofern für Blindheit nach den in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A Nr 6 Buchst c) der nachgewiesene Ausfall der Sehrinde gefordert wird und eine visuelle Agnosie und andere gnostische Störungen zur Begründung des Anspruchs ausgeschlossen sind, kann diese Vorschrift nicht zur Auslegung des bis zum 31.12.2013 geltenden Landesrechts herangezogen werden.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Blindengeld nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (L...

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