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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.04.2023 - L 7 VE 14/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Impfschaden. Impfung gegen Grippe und Wundstarrkrampf. Multiple Sklerose. kein ursächlicher Zusammenhang. Kann-Versorgung. Erfordernis einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung. aktueller Stand der medizinischen Wissenschaft. Unklarheit über Entstehung und Verlauf einer MS-Erkrankung. Gewissheit über den Ausschluss eines Ursachenzusammenhangs zu bestimmten Impfungen. Grundsätze der europäischen Produkthaftung. keine Änderung des Beweismaßstabs im sozialen Entschädigungsrecht

Leitsatz (amtlich)

1. Eine sog Kann-Versorgung setzt für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Impfung und einem Gesundheitsschaden eine "qualifizierte Möglichkeit" bzw eine wissenschaftlich vertretene "Mindermeinung" voraus. Eine nur theoretische Möglichkeit genügt nicht.

2. Die Frage der Entstehung der Multiplen Sklerose (MS) ist medizinisch-wissenschaftlich umstritten. Demgegenüber ist geklärt, dass eine Grippeschutz- bzw Tetanusimpfung nicht zur Entstehung einer MS beitragen kann. Ein allenfalls möglicher Pseudoschub kann damit nicht gleichgesetzt werden.

Orientierungssatz

Die europäische Produkthaftungsrichtlinie EWGRL 374/85 (vgl hierzu im Zusammenhang mit Impfstoffen die Entscheidung des EuGH vom 21.6.2017 - C-621/15 = NJW 2017, 2739) verändert nicht den Beweismaßstab im sozialen Entschädigungsrecht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung einer Multiplen Sklerose (MS) als Impfschaden und die Bewilligung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 30.

Die am ... 1963 geborene Klägerin war in der ehemaligen Deu...

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