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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.04.2006 - L 4 KR 114/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme von Cabaseril bei Restless-Legs-Syndrom im Rahmen des Off-label-use

 

Orientierungssatz

Eine Krankenkasse hat die Kosten des Medikaments "Cabaseril" mit dem Wirkstoff "Cabergolin" bei Vorliegen eines Restless-Legs-Syndroms mit massiven Ein- und Durchschlafstörungen im Rahmen des Off-label-use zu übernehmen .

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen B 1 KR 14/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für das der Klägerin von ihrer behandelnden Neurologin verordnete Medikament "Cabaseril" (mit dem Wirkstoff "Cabergolin") tragen muss.

Die ... 1923 geborene Klägerin leidet etwa seit dem dreißigsten Lebensjahr an einem Restless-Legs-Syndrom (im folgenden: RLS). Dabei handelt es sich um ein Krankheitsbild unklaren Ursprungs, bei dem meist nachts Schmerzen in den Beinen mit dem Zwang auftreten, diese zu bewegen. Infolge dieser Erkrankung liegen bei der Klägerin massive Ein- und Durchschlafstörungen vor.

Mit einem Schreiben vom 16. Mai 2003 beantragte die behandelnde Neurologin Dr. A für die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Therapie mit dem Medikament Cabaseril. Sie führte aus: Die Patientin sei im Schlaflabor der Universitäts-Nervenklinik auf dieses Medikament eingestellt worden. Durch die langjährige Behandlung der Restless legs sei eine Tramalabhängigkeit entstanden. Eine Behandlung mit Restex habe keinen Erfolg gehabt. Die Patientin sei durch den hohen Leidensdruck und die Schlafstörungen suizidgefährdet. Durch die Behandlung mit Cabaseril würden die Beschwerden deutlich gelindert. Die Beklagte holte eine Stellungnahme eines oder einer Dr. med. A vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein, in der ausgeführt wurde: Cabaseri...

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