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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.09.2014 - L 4 AS 637/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. selbst genutztes Hausgrundstück. Kosten für die Errichtung bzw Reparatur einer Umzäunung des Grundstücks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aufwendungen zur Errichtung eines Maschendrahtzauns, mit dem ein selbst genutztes Eigenheim eingefriedet wird, betreffen nicht den Kernbereich des Wohnens und sind idR nicht als Kosten der Unterkunft iS von § 22 Abs 1 SGB 2 berücksichtigungsfähig.

2. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs im SGB 2 nach Ablehnung des Leistungsantrags durch den Leistungsträger setzt einen Nachweis der Aufwendungen voraus (analog § 13 Abs 3 SGB 5).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Kostenerstattung für die Reparatur eines Maschendrahtzaunes als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am ... 1970 geborene Klägerin zu 1. und ihr am ... 1953 geborener Ehemann U. B. leben gemeinsam mit ihren beiden Kindern, dem am ... 1994 geborenen Kläger zu 2. sowie der am ... 1999 geborenen Klägerin zu 3. in einem Eigenheim in der L. W. Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Kläger Leistungen zur Grundsicherung vom Rechtsvorgänger des Beklagten, der ARGE SGB II Landkreis W. bzw. vom Beklagten. Die Grundstücksgröße beträgt ca. 1100 m², die Gesamtgröße des Hauses ca. 175 m² sowie die Wohnfläche ca. 143 m². Der Ehemann der Klägerin zu 1. erhält seit dem 1. September 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.

Der Ehemann der Klägerin zu 1. stellte am 20. April 2010 für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger einen Antrag auf Übernahme von...

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