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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 19.06.2001 - L 1 RA 93/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aberkennung von Witwenentschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. langjähriger operativer Mitarbeiter im Ministerium für Staatssicherheit

 

Orientierungssatz

1. Das Verhalten eines "Verstoßes" gegen die Schutzgüter des § 5 Abs 1 EntschRG setzt ein konkretes, räumlich und zeitlich eingegrenztes Verhalten, das einem Beweis zugänglich ist, voraus, das den Erfolg gefördert hat. In dieser Konkretisierung entspricht die Vorschrift auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl BSG vom 30.1.1997 - 4 RA 33/95 = SozR 3-8850 § 3 Nr 1).

2. Der Nachweis solcher Verstöße gegen die Schutzgüter des § 5 Abs 1 EntschRG erfordert keine Benennung eines punktuellen Einzelverhaltens mit der im Einzelfall zuzuordnende Folge einer Rechtsgutsverletzung bei einer bestimmten Einzelperson. Entscheidend ist der notwendige Beitrag der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit für die Einschüchterungswirkung, die gerade der Erfolg dieser Tätigkeit ist. Denn in der konkreten täglichen Angst, dem unter Druck geübten Verzicht auf eine offene Meinungsäußerung oder die Verfolgung von Ausreiseplänen liegt entscheidend die Schutzgutverletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Dieser Erfolg besteht nicht nur aus den Verhaftungen, Schlägen und Eingriffen in die Lebensführung bei ermittelten Oppositionellen. Vielmehr besteht er überwiegend in der aufgezwungenen Zurückhaltung der Mehrheit der Menschen in der DDR gegenüber einer Bespitzelung, deren Opfer man jederzeit sein kann.

3. Eine geäußerte Meinung oder die Befürchtung einer Meinungsäußerung, die versuchte Ausreise aus der DDR in bestimmte Länder oder die Befürchtung eines solchen Ausreiseversuchs, also Umstände, die in ...

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