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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 19.04.2007 - L 2 AL 169/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der beruflichen Weiterbildung. Rechtsänderung zum 1.1.2003. Begrenzung der Höhe des Unterhaltsgeldanspruchs auf Höhe bezogener Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Rechtsanwendung. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn ein Arbeitsloser bereits im November 2002 einen Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung und Unterhaltsgeld gestellt hat und ihm im Jahr 2003 Lehrgangs- und Fahrkosten bewilligt wurden sowie ein Unterhaltsgeldanspruch dem Grunde nach (ohne Zahlbetrag) anerkannt wurde, findet die Begrenzung der Höhe des Unterhaltsgeldes auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe nach § 158 Abs 1 S 2 SGB 3 in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erst ab Februar 2003 erfolgte.

2. Unter verfassungskonformer Auslegung erfasst § 158 Abs 1 S 2 SGB 3 idF vom 23.12.2002 auch den Fall, dass Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit - hier wegen der Anrechnung von Ehegatteneinkommen gem §§ 193 Abs 1, 194 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3 - nicht gezahlt worden ist. In diesem Fall ergibt sich auch kein Zahlbetrag für das Unterhaltsgeld.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen B 11 AL 48/07 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Unterhaltsgeldanspruchs der Klägerin.

Die ... 1960 geborene und verheiratete Klägerin hat eine ... 1986 geborene Tochter. Die Klägerin war zuletzt von 1997 bis zum 31. Januar 2002 als technische Zeichnerin tätig. Es handelte sich um eine Teilzeitarbeit mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche und einem Bruttoentgelt von 2.730,00 DM monatlich. Die Kläge...

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