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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 13.11.2002 - L 4 KA 3/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageverfahren. Beteiligtenfähigkeit. Disziplinarausschuss

 

Orientierungssatz

1. Die bei den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gebildeten Gremien sind nur dann nach § 70 Nr 4 SGG beteiligtenfähig, wenn es sich um gemischt besetzte Gremien handelt, also solche die mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzt sind (vgl BSG vom 8.9.1993 - 14a RKa 7/92 = BSGE 73, 66 = SozR 3-2500 § 2 Nr 2).

2. Bei einem Disziplinarausschuss handelt es sich dagegen nicht um ein gemischt besetztes Gremium, denn ihm gehören keine Vertreter der Krankenkassen an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen B 6 KA 4/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, ein Disziplinarverfahren gegen die Beigeladenen zu eröffnen.

Die beigeladenen Zahnärztinnen betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 bat die Klägerin die Beigeladenen um Zusendung aller Original-Karteikarten der Patienten, die im 1. Quartal 1999 bei ihnen behandelt worden waren und für die eine Abrechnung über die Klägerin erfolgt ist. Eine schnellst mögliche Rücksendung wurde zugesichert. Eine Begründung für die Bitte um Übersendung der Karteikarten gab die Klägerin in dem Schreiben nicht. Nach einer telefonischen Nachfrage der Beigeladenen verwies die Klägerin in einem Schreiben vom 28. Juni 1999 zur Begründung auf § 7 Abs. 5 ihrer Satzung und fügte eine Kopie des Textes der Vorschrift bei, die wie folgt lautet: "Jedes Mitglied ist verpflichtet, der KZV S-A alle Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der kassenzahnärztlichen oder sonstigen von der KZV S-A zu gewährleistenden zahnärztlichen Tätigkeit erforderlich sind. Auf Verlangen hat es auch die auf die Auskunft sich beziehenden Unterlagen vorzulegen."...

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BSG B 6 KA 4/03 R
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Disziplinarordnung. Recht auf Klageerhebung gegen Verweigerung der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Beteiligtenfähigkeit des Disziplinarausschusses. In-Sich-Prozess  Leitsatz ...

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