Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall unter Berücksichtigung der Handlungstendenz des Versicherten
Orientierungssatz
1. Ein dem Versicherten auf einem zurückgelegten Weg zugestoßener Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn die von ihm im Zeitpunkt des Ereignisses ausgeübte Verrichtung in einem sachlichen bzw. inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Ein Weg wird dann in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt, wenn die objektive Handlungstendenz des Versicherten auf die Ausübung einer dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit gerichtet ist und diese Handlungstendenz durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird.
2. Eine betriebliche Handlungstendenz besteht dann, wenn der Versicherte den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten oder Aufgaben aus seiner beruflichen Tätigkeit zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen zu fördern oder zu sichern.
3. Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB 7 das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Daran fehlt es, wenn der Weg von oder zu der Arbeitsstätte nach seiner objektivierten Handlungstendenz aus eigenwirtschaftlichem Interesse zurückgelegt worden ist.
Normenkette
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 6
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 29. Juli 2007 als Arbeitsunfall sowie die Anerkennung von Gesundheitsschäden als Arbeitsunfallfolgen.
Der 1949 geborene, bei der Beklagten als selbständiger Rechtsanwalt versicherte Kläger kollidierte am Sonntag,...