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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.11.2010 - L 3 R 11/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Rehabilitierung. Neuberechnung einer Rente. ehemalige DDR. Bindung an die Rehabilitierungsbescheinigung

Leitsatz (amtlich)

Der Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte sind an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung gebunden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehG).

Der am ... 1932 geborene Kläger hatte nach einer Ausbildung zum Verwaltungsangestellten vom ... 1947 bis zum ... 1950 im Gebiet der ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1950 bei der Sozialversicherungskasse B. und vom 29. März 1951 bis zum 31. Januar 1952 als Finanzamtangestellter gearbeitet. Im Anschluss nahm er ab 4. Februar 1952 ein Studium der Pädagogik am Pädagogischen Institut H. auf. Dieses Studium beendete der Kläger am 26. Juni 1954 ohne Abschluss, seinen Angaben nach wegen schlechter Noten in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern sowie eines Prüfungsbetruges durch Mitstudenten, die ihm einen weiteren Verbleib am Pädagogischen Institut wenig aussichtsreich erscheinen ließen. Vom 1. Oktober 1954 bis zum 14. Dezember 1958 hielt sich der Kläger in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland auf. Dort war er bei einem Arbeitgeberverband, den Fordwerken, der AOK, einem Versicherungsunternehmen sowie einer Firma C. als Verwaltungsangestellter beziehungsweise in seiner letzten Tätigkeit als Auslieferungslagerist tätig. Bei einem Weihnachtsbesuch im ehemaligen Heimatort wurde dem Kläger die Wiederausreise untersagt. Vom 1. bis zum 16. Januar 1959 war er als Lohnbuchhalter beim Konsumgenossenschaftsverband Kreis Q. und vom 2. Febru...

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