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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.03.2015 - L 1 R 425/14 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen mit einer Altersrente. Pfändungsgrenzen. Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht nur dann, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine Aufrechnung noch möglich sein. Auch wenn neben der Einzel- die Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist, soll die Möglichkeit der Aufrechnung weiterhin gegeben sein.

 

Orientierungssatz

Auch aufgelaufene Säumniszuschläge können bei der Geltendmachung von Beitragsansprüchen iS des § 51 Abs 2 SGB 1 berücksichtigt werden. Diese sind als Nebenforderung Teil der Beitragsforderung.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011, mit dem diese die Verrechnung einer Forderung der Barmer GEK gegen den Rentenanspruch des Antragstellers verfügt hat.

Der am ... 1946 geborene Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin am 16. November 2010 die Gewährung der Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 bewilligte die Antragsgegnerin einer Altersrente in Höhe von 651,06 EUR (Zahlbetrag) ab 1. März 2011.

Bei der Antragsgegnerin gingen bereits in den Jahren 1999 und 2000 mehrere Verrechnungsersuchen nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) ein. So machte insbesondere die Rechtsvorgängerin der Barmer GEK, die Ba...

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