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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.01.2006 - L 8 B 11/05 AY ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Fehlen eines förmlichen Antrags bei der Behörde. Asylbewerberleistung. Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind. verfassungskonforme Auslegung. erstattungsfähige Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung ohne vorherigen förmlichen Antrag bei der Behörde ist zulässig, wenn Eilbedürftigkeit hinsichtlich der begehrten Regelung vorliegt und die Behörde mit Wahrscheinlichkeit dem Begehren nicht entsprechen würde.

2. Zur Wahrnehmung des Sorgerechts des Empfängers von Leistungen nach AsylbLG für sein leibliches Kind können bei verschiedenen Wohnsitzen Fahrtkosten gem § 6 Abs 1 AsylbLG erstattet werden, bis über den Antrag auf Wohnsitzänderung entschieden ist. Die Wahrnehmung des unter dem Schutz von Art 6 Abs 2 GG stehenden Sorgerechts ist ein besonderes Bedürfnis des Kindes und ist daher zu fördern.

3. Erstattungsfähig sind jeweils die Kosten für den günstigsten Tarif der öffentlichen Verkehrsmittel. Eine Regelung, wonach die Kostenerstattung gegen Vorlage eines entwerteten Fahrscheines erfolgt, ist zur Vermeidung von Missbrauch zulässig.

 

Orientierungssatz

Die in § 1684 Abs 1 BGB geregelte Pflicht zur Sorge der Eltern für ihr Kind wird nicht durch die in §§ 3,4 AsylbLG genannten Leistungen gedeckt.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 11. November 2005 wird abgeändert.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Januar 2006 bis zur Entscheidung über dessen Antrag auf ständige Wohnsitznahme in Dessau gegen Vorlage eines entsprechenden entwerteten Fahrausweises der Deutschen Bundesbahn einmal pro Monat 26,- € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschw...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB 12 ist ggf eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 = Breith ...

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