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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.10.1976 - L 5 K 8/76

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Leitsatz (amtlich)

Der Rettungssanitäter steht dem Krankenpfleger so nahe, daß er diesem sozialversicherungsrechtlich gleichzustellen ist. Als fachlich geschulter Mitarbeiter der im Rettungsdienst eingesetzten Sanitätsorganisationen übt er eine aus verschiedenen Elementen zusammengesetzte, aber einem einheitlichen Zweck dienende Tätigkeit aus, die nach ihrem Gesamtbild als (Angestellten-) Beruf der - gehobenen - Krankenpflege anzusehen ist.

 

Orientierungssatz

1. Derartige Rettungssanitäter gehören zum Personenkreis des AVG § 3 Abs 1 Nr 6 und sind deshalb versicherungspflichtig in der AnV.

2. Rettungssanitäter können daher Mitglied der BEK werden.

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 20.01.1976; Aktenzeichen S 3 K 43/74)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.12.1978; Aktenzeichen 8 RK 3/78)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die den beigeladenen Rettungssanitätern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu ersetzen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beigeladenen G., Ka., K., R. und Sch. sind bei dem zum Verfahren ebenfalls beigeladenen Kreisverband Neustadt a.d.W. des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) als Rettungssanitäter beschäftigt. Mit dem Bestehen ihrer Abschlußrüfungen vor der zuständigen Prüfungskommission in Mainz zwischen September 1973 und Juni 1974 haben sie Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten sowie anderer verletzter, kranker oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen – unter besonderer Berücksichtigung der Reanimation – nachgewiesen. Nachdem sie bis zum 31. Juli 1974 bei der Klägerin pflichtversichert waren, traten sie mit Wirkung vom 1. August 1974 der Beklagten ...

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