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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.07.1977 - L 3 U 122/76

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 20.07.1976; Aktenzeichen S 11 U 37/76)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.11.1977; Aktenzeichen 2 RU 70/77)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20. Juli 1976 abgeändert:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 1975 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger aus Anlaß des Unfalls vom 7. April 1975 Entschädigungsleistungen zu gewähren.

2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … 1970 geborene Kläger, wohnhaft in A., M. Straße 46, besuchte im Jahre 1975 einen Kindergarten in L.. Die Unterbringung im Kindergarten dauerte von 8.00 bis 12.00 Uhr. Anschließend wurden die Kinder mit einem Bus nach Hause gefahren. Dar Kläger wurde en der in der M. Straße in A., etwa 100 Meter von der Wohnung der Eltern entfernten Bushaltestelle von meiner Mutter abgeholt. Am 7. April 1975 fuhr der Bus bereits tun 11.50 Uhr vom Kindergarten ab. Die Mutter des Klägers war hiervon nicht unterrichtet; daher war sie bei der Ankunft des Busses in A. noch nicht an der Haltestelle angekommen. Der Kläger ging daraufhin zusammen mit einem Nachbarkind, das denselben Kindergarten besuchte und – von der Haltestelle aus etwas weiter entfernt – in der M. Straße 45 wohnt, in Richtung auf sein Elternhaus weg. Gegen 12.10 Uhr wurde der Kläger auf der M. Straße von einem Pkw angefahren und erheblich verletzt. Die Unfallstelle lag zwischen dem Elternhaus und dem Wohnhaus des Nachbarkindes. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 1975 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der versicherte Heimweg für den Kläger an der Außenhaustür seiner Wohnung geendet und sich der Unfall auf einem unversicherten sogenannten...

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