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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.08.1999 - L 3 U 252/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. innerer Zusammenhang. Straftat. fahrlässige Begehung. Verkehrsunfall. Gefährdung des Straßenverkehrs. allgemeine Straßenverkehrsgefahr

 

Orientierungssatz

Eine strafrechtliche Verurteilung nach § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b, Abs 3 Nr 2 StGB schließt einen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit nach dem Zurücklegen des Weges aus, weil nicht mehr die vom Unfallversicherungsschutz umfassten allgemeinen Verkehrsgefahren als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen sind, sondern allein das - wenn auch fahrlässige - grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Versicherten im Verkehr. In diesem Fall ist auch ein fahrlässiges Verhalten ausreichend, um den inneren Zusammenhang zwischen dem zurückgelegten Weg zu oder von der Arbeitsstätte und den betrieblichen Belangen zu verneinen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen B 2 U 45/99 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung und Entschädigung eines Ereignisses vom Juni 1993 als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist 1968 geboren. Er erlitt am 16.6.1993 gegen 7.50 Uhr einen Verkehrsunfall. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich mit seinem Motorrad auf dem Weg von zu Hause zur Meisterschule bei der Handwerkskammer K. Dort absolvierte er einen Vorbereitungslehrgang (Vollzeitkurs) zur Meisterprüfung im Elektrohandwerk. Dieser Lehrgang wurde vom Arbeitsamt als Fortbildungsmaßnahme finanziert. Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Kläger die L 350 aus Richtung H kommend in Richtung V. Vor ihm fuhren zwei Personenkraftwagen (Pkw) und -- vor diesen Fahrzeugen -- ein Lastkraftwagen (Lkw). In einer langgezogenen, unübersichtlichen Rechtskurve in der Gemarkung S überholte der Kläger die beiden Pkw und stieß frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Dabei wurde ...

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