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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.04.2002 - L 1 AL 171/01

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeldzahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Arbeitgeber bereits Insolvenzgeld erhalten und tritt später ein erneutes Insolvenzereignis ein, dann ist dieses nur dann Grundlage für die Gewährung weiterer Insolvenzgeldzahlungen, wenn sich nach dem ersten Insolvenzverfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers wieder so weit gebessert haben, dass die damals vorliegende Insolvenz beseitigt war und erst durch spätere Ereignisse erneut herbeigeführt wurde. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Insolvenzplan nicht eingehalten wird und geforderte Zahlungen bereits zum ersten Fälligkeitstermin nicht befriedigt werden können, wodurch alle zur planmäßigen Befriedigung vorgesehenen Verbindlichkeiten uneingeschränkt fällig werden.

 

Normenkette

SGB III § 183 Abs. 1 Nrn. 1-3; InsO § 217 letzter HS

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 19.06.2001; Aktenzeichen S 1 AL 441/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.06.2001 - S 1 AL 441/00 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Insolvenzgeld zu gewähren.

Der 1958 geborene Klägerin war bis Januar 2000 bei der Firma KGmbH beschäftigt.

Am 17.02.1999 stellte der Alleingesellschafter und Geschäftsführer Dipl.-Ing. H K beim Amtsgericht Ludwigshafen den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH unter Anordnung der Eigenverwaltung zu eröffnen. Er wies darauf hin, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Die Banklinien seien voll ausgeschöpft und die Kreditg...

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