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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.03.1989 - L 2 J 106/87

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 18.03.1987; Aktenzeichen S 4 J 34/86)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.3.1987 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15.1.1986 abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des pfändbaren Betrages der von dieser dem Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 19.3.1985 zuerkannten und von ihm zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs an die Klägerin abgetretenen Erwerbsunfähigkeitsrente.

Im September 1982 schloß der damals als technischer Angestellter tätige Beigeladene zu 2) mit der Klägerin durch Vermittlung der M. GmbH/M. einen Darlehensvertrag ab. Ausweislich des Kreditantrags vom 13.9.1982 belief sich der beantragte Kredit auf 15.600,– DM, wobei hierin 600,– DM Maklergebühren für die Firma M. GmbH enthalten waren. 2.000,– DM des beantragten Kredites sollten bar ausgezahlt werden. Beträge von 4.500,– und 8.500,– DM sollten der Ablösung von Krediten der Nassauischen Sparkasse sowie des Bankhauses Centrale Credit dienen. Das Darlehen des Bankhauses Centrale Credit war, wie aus dem Darlehensantrag vom 25.8.1978 hervorgeht, durch Vermittlung der M. GmbH zustande gekommen. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 3.000,– DM zuzüglich Restschuldversicherungsprämie in Höhe von 86,– DM sowie einer Bearbeitungsgebühr von 62,– DM. Die Kreditgebühren betrugen 833,– DM. Als effektiver Jahreszins ist in dem Darlehensantrag vom 25.8.1978 ein Zinssatz von 18,8 % angegeben.

Ausweislich des Darlehensvertrages mit der Nassauischen Sparkasse vom 15.4.1982 gewährte diese dem Beigeladenen zu 2) ein Darlehen in Höhe von 5.000,– DM. Die Kreditgebühr belief sic...

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