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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.05.1997 - L 6 A 15/96

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 21.03.1996; Aktenzeichen S 10 A 221/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen 4 RA 60/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.3.1996 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten voll beim Vater vorzumerken.

Streitig ist die Zuordnung der Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit für das am …. 1992 geborene Kind J.. Die im … 1959 geborene Mutter, die Beigeladene, war seit 1973 nur mit kurzen Unterbrechungen durch Ausfallzeiten/Anrechnungszeiten pflichtversichert bis mindestens Dezember 1994 (Versicherungsverlauf vom August 1995). Sie hat im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes rund 59.000 DM, im Jahr der Geburt rund 40.000 DM, 1993 rund 57.000 DM verdient.

Der im … 1957 geborene Kläger, der Ehemann der Beigeladenen und Vater des Kindes, war von August 1973 bis September 1979 pflichtversichert.

Im März 1995 beantragte der Kläger, die Kindererziehungszeiten ihm voll anzurechnen und legte im Mai 1995 die gemeinsame Erklärung der Eltern zur gesamten Zuordnung der Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit zugunsten des Vaters vor.

Mit Bescheiden vom 16.5.1995 und 17.8.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.1995 ordnete die Beklagte die Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit dem Vater lediglich für die Zeit ab 1.1.1995 zu, wobei sie für die zulässige zweimonatige Rückwirkung gemäß § 56 Abs. 2 S 6 SGB VI vom Antragsdatum im März 1995 ausging.

Die am 27.11.1995 erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, ...

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