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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.06.1997 - L 5 K 34/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme. Implantation. Zahnersatz

 

Orientierungssatz

1. Bei der Implantation von Zahnersatz handelt es sich nicht um eine in der wissenschaftlichen Wirksamkeit umstrittene Außenseitermethode, sondern um eine teurere und damit regelmäßig iS von § 12 Abs 1 S 2 SGB 5 unwirtschaftliche Leistung.

2. Wenn nach der Rechtsprechung des BSG auch die Kosten für Außenseitermethoden von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden müssen, wenn bei einer bestimmten Gruppe von Patienten anerkannte Behandlungsmethoden nicht eingesetzt werden können, sind erst recht fachlich nicht umstrittene, aber unwirtschaftliche Leistungen ausnahmsweise zu erbringen, wenn sich der Einsatz der kostengünstigeren Methode verbietet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine zahnärztliche Implantationsbehandlung.

Die 1940 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Pflichtmitglied krankenversichert. Aufgrund eines von der Beklagten genehmigten Heil- und Kostenplanes wurde sie ab Sommer 1992 von dem Zahnarzt J. aus N. mit einer Ober- und Unterkieferprothese versorgt. Hierfür übernahm die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 6.733,92 DM. Nach der Einsetzung der Unterkieferprothese kam es bei der Klägerin zu Problemen beim Tragen, so daß es zur Einsetzung der Oberkieferprothese nicht mehr kam. Die Klägerin brach im Dezember 1992 die Behandlung bei dem Zahnarzt J. ab und beantragte im Januar 1993 unter Vorlage eines Heil- und Kostenplanes des Zahnarztes Dr. S. aus K. die Neuversorgung mit einem festsitzenden Zahnersatz auf der Basis von Implantaten in Höhe von ca 22.600,-- DM. Dr. S. teilte mit, daß bei der Klägerin eine psychisch bedingte Prothesenunverträglichkeit vorliege, die mit herkömmlichen Mitteln nicht therapierba...

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