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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.01.1980 - L 6 Ka 6/78

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Leitsatz (amtlich)

1. Überweist der in einem Notfall zunächst zugezogene Kassenarzt den Patienten zur weiteren Behandlung an eine Universitäts-Poliklinik, findet für deren Vergütung der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geschlossene Vertrag über die poliklinische Behandlung aufgrund von Überweisungen und nicht ein etwaiger Vertrag über Notfallbehandlungen Anwendung.

2. Das Recht der freien Arztwahl umfaßt auch die Inanspruchnahme der poliklinischen Einrichtungen von Hochschulen, sofern die hierüber zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Hochschule geschlossenen Verträge keine besondere Einschränkung enthalten.

3. Rechnet eine Kassenärztliche Vereinigung entgegen dem Wortlaut des Vertrags über die Vergütung poliklinischer Behandlungen jahrelang ohne Beanstandung auch Behandlungsfälle, bei denen die ambulante Behandlung ohne einen nach dem Vertrag erforderlichen Überweisungsschein, anstelle einer von einem Kassenarzt verordneten Krankenhauspflege durchgeführt worden ist aufgrund der ihr vorgelegten und von der Hochschule mit dem Vermerk „ambulant” gekennzeichneten Verordnungsblätter ab, kann sie davon ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nur abgehen, wenn sie der Hochschule zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben hat, sich auf eine entsprechend engere Vertragsauslegung einzustellen.

 

Normenkette

RVO § 368d Abs. 1, § 368n Abs. 2 Fassung: 1955-08-20; BGB § 242 Fassung 1896-08-18

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 06.09.1978; Aktenzeichen S 2 Ka 33/76)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mains vom 6. September 1978 abgeändert, die Bescheide der Beklagten vom 22. Dezember 1975 und 29. März 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 1979 in vollem Umfang auf gehoben und die Beklagte verurteilt, auch die 1337...

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