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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.10.2018 - L 4 R 177/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL auf Zeiten ab dem 1.1.1991

 

Orientierungssatz

Zur (hier: verneinten) Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL auf Zeiten ab dem 1.1.1991.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.01.2021; Aktenzeichen B 13 R 2/20 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.02.2017 insoweit aufgehoben, als die Beklagte dazu verurteilt wurde, dem Kläger höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 01.01.1991 bis zum 28.02.2007 nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 zu gewähren und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Hälfte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung vom Kläger zurückgelegter Pflichtbeitragszeiten nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (deutsch-polnisches Rentenabkommen, DPRA 1975).

Der in Polen geborene Kläger war aufgrund von Werkverträgen zwischen seinem polnischen Arbeitgeber (B GmbH, W ) und verschiedenen deutschen Firmen im Rahmen einer Entsendung in der Bundesrepublik tätig. Er siedelte seinen Angaben zufolge am 23.05.1989 (Angaben zum genauen Datum wechseln) in die Bundesrepublik über und befand sich während des sich anschließenden Erwerbslebens nicht mehr in Polen. In Polen hatte der Kläger auch keine Wohnanschrift mehr, sondern nur noch eine Korrespondenzadresse. Ihm wurden fortlaufend befristete Arbeitserlaubnisse im Rahmen der geschlossenen Wer...

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