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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.02.2011 - L 5 EG 5/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Berechnung. Einkommensermittlung. Nichtabzugsfähigkeit freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Nichtabzugsfähigkeit freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 2 Abs 8 S 1 BEEG ist verfassungsgemäß.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.04.2012; Aktenzeichen B 10 EG 6/11 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.3.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes im Zeitraum vom 21.3.2009 bis zum 20.1.2010.

Die 1966 geborene Klägerin, von Beruf selbstständige Rechtsanwältin, beantragte im April 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren 2009 geborenen Sohn M. F. Mit Bescheid vom 22.5.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 21.2.2009 bis zum 20.1.2010 in Höhe von monatlich 300,-€. Als monatliches Bruttoeinkommen vor der Geburt berücksichtigte er gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) den Höchstbetrag von 2.700,- € monatlich, da dieser das durchschnittliche Erwerbseinkommen vor der Geburt von 3.451,75 € monatlich unterschritt. Entsprechend den Angaben der Klägerin (vorläufige Erfolgsrechnung) ging der Beklagte von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes im Elterngeldbezugszeitraum von 2.296,- € monatlich aus. Er führte im Bescheid vom 20.5.2009 dazu ua aus, nach § 2 Abs 8 BEEG seien die von der Klägerin an die B. (B.) entrichteten Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung vor und nach der Geburt nicht zu berücksichti...

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