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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.02.2004 - L 3 U 305/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Kostenersatz für eine Haushaltshilfe. Urlaub des Ehegatten. geplanter Verwandtenbesuch. Zumutbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei verletzungsbedingter Verhinderung des Versicherten ist dem im Haushalt lebenden Ehegatten auch während der Zeit seines Erholungsurlaubs die Weiterführung des Haushalts grundsätzlich möglich, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.

2. Ein geplanter Verwandtenbesuch ohne Notwendigkeit einer Vorbuchung oder dringendem familiärem Anlass ist nicht als besondere Fallkonstellation anzusehen.

 

Orientierungssatz

Der Versicherte braucht sich nicht auf die Aushilfe durch ein Haushaltsmitglied verweisen zu lassen, das eine Berufstätigkeit oder Schulbildung aufgeben oder einschränken müsste, um die Weiterführung des Haushalts sicherstellen zu können. Es besteht auch keine Verpflichtung des Hausgenossen, sich zu diesem Zweck beurlauben zu lassen (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 1 KR 15/99 R = BSGE 87, 149 = SozR 3-2500 § 38 Nr 3).

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 03.09.2003 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch der 1969 geborenen Klägerin auf Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe an den Wochenenden in der Zeit vom 04.07.2002 bis 15.08.2002 sowie während der Zeit vom 15.07.2002 bis 26.07.2002, in der der Ehemann der Klägerin Urlaub hatte.

Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Sohn A M L wurde 1993 geboren. Am 04.07.2002 erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall. Anschließend wurde sie vom 04.07. bis 08.07.2002 in den S Kliniken, C A -Krankenhaus B stationär behandelt. Bei der Klägerin war es zu einem knöchernen Beugesehnenausriss D...

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