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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.10.2018 - L 3 AS 41/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Geschäftsgebühr. Bestimmung der angemessenen Gebührenhöhe. Bedeutung der Angelegenheit bei geringen Euro-Beträgen. Grenze durchschnittliche / überdurchschnittliche Bedeutung. Abweichung von BSG-Rechtsprechung. Erhöhungsgebühr. anwaltliches Tätigwerden für nur ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Der Auffassung des BSG in dem Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, wonach bei Begehren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung für den Auftraggeber haben, höhere mithin eine überdurchschnittliche, ist nicht zu folgen.

2. Es ist nicht möglich, eine der Bandbreite von Verfahrensgegenständen auch im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerecht werdende Differenzierung der Bedeutung der Angelegenheit nach der Höhe der geltend gemachten Ansprüche vorzunehmen, wenn bei SGB 2-Empfängern generell allen Angelegenheiten, die über einstellige Eurobeträge bis zu sechs Monaten hinausgehen, eine überdurchschnittliche Bedeutung zugemessen wird.

3. Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 ist nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, wenn lediglich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Adressat des streitigen Bescheides ist und der Widerspruch ausdrücklich und ausschließlich in dessen Namen erhoben wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2019; Aktenzeichen B 14 AS 48/18 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der ...

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