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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.07.1996 - L 1 Ar 34/96

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 11.12.1995; Aktenzeichen S 9 Ar 388/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.12.1995 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit vom 1.12.1991 bis 18.10.1992 und die Heranziehung zur Erstattung von Leistungen in Höhe von 25.914,40 DM, weil er nicht erreichbar gewesen sei.

Der 1944 geborene Kläger beantragte am 30.10.1991 die Wiederbewilligung von Alg. In dem Antrag gab er als Anschrift: H.straße 49 in H. an. Er versicherte unterschriftlich alle Veränderungen, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten, unverzüglich anzuzeigen und bestätigte zudem Erhalt und Kenntnisnahme des Merkblatts für Arbeitslose. Darin heißt es u.a. auf S 7 „Zum Wechsel des Wohnorts bzw der Anschrift: Falls Sie während der Arbeitslosigkeit umziehen – auch innerhalb des gleichen Wohnorts – müssen Sie dies rechtzeitig vor Ihrem Umzug dem bisher für Sie zuständigen Arbeitsamt mitteilen, und zwar auch dann, wenn Sie einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt haben Wenn Sie einen Umzug erst nachträglich bekanntgeben oder sich bei dem neu zuständigen Arbeitsamt nicht bis zum angegebenen Tag persönlich melden, wird unter Umständen das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe vom Umzugstag bis zum Eingang Ihrer Mitteilung über den Umzug bzw bis zur Meldung beim neu zuständigen Arbeitsamt nicht gewährt werden dürfen.”

Antragsgemäß wurde dem Kläger Alg ab dem 1.11.1991 in Höhe von 551,40 DM wöchentlich bewilligt (Verfügung vom 9.12.1991). Am 19.10.1992 zeigte der Kläger an, daß er seit diesem Tag in der G.straße 18 in N. wohnhaft sei. Am 31.1.1994 erhielt die Beklagte den anonymen Hinwe...

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