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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.04.2015 - L 5 KR 254/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeldanspruch. keine Beschränkung einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" durch Angabe eines Wiedervorstellungstermins

 

Leitsatz (amtlich)

Bescheinigt der Arzt Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe eines Endzeitpunkts bis auf Weiteres, so lässt sich der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht entnehmen, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll.

 

Normenkette

SGB V § 44 Abs. 1, § 46 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.09.2015; Aktenzeichen B 3 KR 40/15 B)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 02.08.2013 hinaus bis zum 23.10.2013 hat.

Die 1963 geborene Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, erkrankte am 05.04.2013 arbeitsunfähig. In der von der Gemeinschaftspraxis Dr. M /Dr. S, Ärzte für Allgemeinmedizin, Sportmedizin- Phlebologie, Spezielle Schmerztherapie, ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird als Diagnose M47.22G nach ICD 10 (Sonstige Spondylose mit Radikulopathie: Zervikalbereich) genannt. Die Klägerin, die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezog, erhielt zunächst Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ab dem 23.05.2013 gewährte die Beklagte ihr Krankengeld. Auf Anfrage der Beklagten teilten Dr. M und Dr. S am 10.06.2013 mit, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei unbestimmt. Am 11.07.2013 vermerkte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Klägerin habe am 2...

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